Kinderschutz – unser Auftrag, unser Versprechen
Was bedeutet Kindeswohlgefährdung?

Von einer Kindeswohlgefährdung sprechen wir, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist - und wenn Eltern oder Sorgeberechtigte nicht in der Lage oder bereit sind, diese Gefahr abzuwenden (§ 1666 BGB). Erst dann greift der Staat schützend ein.
So handeln wir - Schritt für Schritt
Wer in unserer Einrichtung Hinweise auf eine mögliche Gefährdung bemerkt, informiert umgehend die Leitung und hält die Beobachtungen fest. Vor jedem formellen Schritt steht das kollegiale Gespräch - und wenn nötig, ziehen wir unsere Kinderschutzfachkraft (Insoweit erfahrene Fachkraft) hinzu. Das Jugendamt wird erst dann eingeschaltet, wenn intern keine ausreichende Klärung möglich ist. Bei akuter Gefahr handeln wir sofort.
Betroffene werden einbezogen
Eltern und Sorgeberechtigte sind in die Einschätzung einer Gefährdungssituation einzubinden - solange dadurch das Kindeswohl nicht zusätzlich gefährdet wird. Kinder und Jugendliche haben das Recht, gehört zu werden. Sie können sich auch ohne ihre Eltern an uns wenden und erhalten bei uns vertrauliche Beratung.