Satzung
PRÄAMBEL
Der Dienst der Caritas gehört wie der Gottesdienst und die Verkündigung zum Lebensvollzug der Kirche. Hierauf gründet sich das Selbstverständnis des Caritasverbandes. Sein Handeln dient dem Ziel, Menschen in ihrer Würde zu schützen, das solidarische Zusammenleben in einer pluralen Welt zu fördern und sich in seinem Wirkungsgebiet im Bistum Limburg für ein Leben in Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden einzusetzen. Dieser Dienst der Liebe wird erfüllt durch die Werke von einzelnen Personen, christlichen Gemeinschaften und Gemeinden sowie durch die verbandliche Caritas. Sie trägt damit auch zum Aufbau und zur Weiterentwicklung kirchlicher Strukturen und zur Verlebendigung von Gemeinden bei.
Als Wohlfahrtsverband der katholischen Kirche wirkt der Caritasverband an der Gestaltung des kirchlichen und gesellschaftlichen Lebens mit. Er ist Anwalt und Partner benachteiligter Menschen, Förderer von Selbsthilfe und Partizipation, Anbieter sozialer Dienstleistungen und Stifter von Solidarität. In der Gestaltung des Gemeinwohls kooperiert er mit den anderen Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege und unterstützt Menschen in Not.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verband trägt den Namen "Caritasverband Wetzlar/Lahn-Dill-Eder e.V.". Der Sitz des Verbandes ist Wetzlar.
(2) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stellung
(1) Der Caritasverband ist die vom Bischof von Limburg anerkannte institutionelle Zusammenfassung aller der Caritas dienenden Einrichtungen und Dienste einschließlich der Kirchengemeinden. Er steht unter der kirchenrechtlichen Aufsicht des Bischofs von Limburg.
(2) Der Verband ist ein privater Verein von Gläubigen nach den cc. 299, 321-326 des Codex iuris Canonici (Codex des Canonischen Rechts) und wendet im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse die Grundordnung des kirchlichen Dienstes nach der jeweiligen, im Amtsblatt der Diözese veröffentlichten Fassung an.
(3) Der Verband ist Gliederung des Caritasverbandes für die Diözese Limburg und des Deutschen Caritasverbandes. Er ist Verband der freien Wohlfahrtspflege.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Aufgaben
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke gemäß dem Abschnitt Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Zweck des Verbandes ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung der Behindertenhilfe, die Förderung der Erziehung und Berufsbildung, die Förderung des Wohlfahrtswesens, die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie, die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und die Förderung des Ehrenamtes. Ferner verfolgt der Verband mildtätige und kirchliche Zwecke.
(4) Der Verband ist Träger von Diensten und Einrichtungen. Der Satzungszweck wird erreicht durch caritative und soziale Hilfen jeglicher Art insbesondere
- Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
- Einrichtungen der Altenhilfe
- Beratungseinrichtungen für Menschen in schwierigen Lebenslagen
- Einrichtungen zur Qualifizierung, Betreuung und Begleitung von Menschen
- Einrichtungen der Behindertenhilfe
- Betreuungsvereine
- Schuldnerberatungen
§ 4 Organisation
(1) Dem Verband sind die in seinem Verbandsgebiet tätigen katholischen caritativen Fachverbände, Vereinigungen und Kirchengemeinden zugeordnet.
(2) Die in Abs. 1 genannten Fachverbände und Vereinigungen üben ihre satzungsmäßige Tätigkeit selbständig aus.
§ 5 Mitglieder des Verbandes
(1) Der Verband hat persönliche und korporative Mitglieder.
(2) Persönliches Mitglied kann sein, wer an der Erfüllung des Auftrages der Caritas mitwirkt.
(3) Die Kirchengemeinden sind geborene korporative Mitglieder.
(4) Korporative Mitglieder können solche Träger von Einrichtungen und Diensten werden, die nach der Abgabenordnung gemeinnützig sind, nach ihren satzungsmäßigen Zwecken Aufgaben der Caritas der katholischen Kirche erfüllen und die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweiligen, im Amtsblatt der Diözese Limburg veröffentlichten Fassung anwenden.
(5) Alle persönlichen und korporativen Mitglieder sind zugleich Mitglieder des Caritasverbandes für die Diözese Limburg und des Deutschen Caritasverbandes aufgrund der jeweiligen Satzung der Verbände.
(6) Träger von Einrichtungen und Diensten sowie freie Zusammenschlüsse und Initiativgruppen, die den Zielen des Verbandes nahe stehen und die Voraussetzungen einer korporativen Mitgliedschaft nicht erfüllen, können dem Verband assoziiert werden, soweit sie eine Einrichtung oder einen Dienst im Bereich des Caritasverbandes vorhalten. Der Verband informiert und berät die Assoziierten und vertritt sie im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben gegenüber Dritten. Rechte und Pflichten der Assoziierung regeln die vom Vorstand des Caritasverbandes für die Diözese Limburg e.V. beschlossenen Leitlinien zur Assoziierung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6 Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
(1) Der schriftliche Antrag auf Aufnahme in den Verband ist an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der Caritasaufsichtsrat. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Aufnahmeantrags schriftlich abgelehnt wird. Lehnt der Caritasaufsichtsrat einen Antrag ab, ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verband besteht nicht.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch die Abgabe einer Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand in Textform mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende;
In Härtefällen kann der Vorstand Ausnahmen von dieser Frist zulassen
2. durch den Tod des Mitglieds oder bei korporativen Mitgliedern durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
3. durch den Ausschluss des Mitgliedes wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Verbandes schädigenden Verhaltens
(3) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf Verbandsvermögen.
§ 7 Ausschluss aus dem Verband
1. Der Ausschluss aus dem Verband ist nur aus wichtigem Grund zulässig
Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung oder eine Ordnung, bei vereinsschädigendem Verhalten oder Wegfall einer der nach § 5 Abs. 4 genannten Voraussetzungen.
2. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag der Caritasaufsichtsrat. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied oder der Vorstand berechtigt.
3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied nebst Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, zu dem Ausschließungsantrag Stellung zu nehmen. Der Vorsitzende des Caritasaufsichtsrats kann eine Frist zur Stellungnahme setzen.
4. Der Beschluss über die Ausschließung bedarf zu seiner Wirksamkeit einer 2/3 Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder des Caritasaufsichtsrats.
5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Er ist dem Mitglied unverzüglich mit Begründung schriftlich mitzuteilen.
6. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zugang an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist schriftlich beim Vorsitzenden des Caritasaufsichtsrats einzulegen und muss begründet werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.
§ 8 Beitragsleistungen
1. Der Verband erhebt Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Kirchengemeinden können von der Zahlung des Beitrages befreit werden.
Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
2. Bei der Aufnahme in den Verband kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Der Verband kann eine Umlage erheben.
3. Ehrenamtlich tätige Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 9 Organe des Verbandes
(1) Organe des Verbandes sind
1. die Mitgliederversammlung;
2. der Caritasaufsichtsrat;
3. der Vorstand.
(2) Über die Beschlüsse der Verbandsorgane ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Sitzungsleiterin bzw. vom Sitzungsleiter und von der Protokollführerin bzw. vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(3) Die Diözesancaritasdirektorin / der Diözesancaritasdirektor kann an den Sitzungen der Verbandsorgane beratend teilnehmen.
(4) Die Sitzungen der Verbandsorgane sind nicht öffentlich. Sachverständige und Gäste können eingeladen werden. Näheres bestimmt die jeweilige Geschäftsordnung.
(5) Die Mitglieder der Organe haben über sämtliche - als vertraulich vereinbarte - wirtschaftliche und personelle Angelegenheiten des Verbandes, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer organschaftlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren, soweit sie sich nicht im Rahmen pflichtgemäßer Ausübung ihrer Tätigkeit offenbaren müssen. Die Schweigepflicht dauert auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit für den Verband an.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluss des Vorstandes, des Caritasaufsichtsrates oder wenn wenigstens 1/5 der Mitglieder des Verbandes die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt oder wenn das Interesse des Verbandes es erfordert.
(2) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen persönlichen und korporativen Mitgliedern sowie den Mitgliedern des Caritasaufsichtsrates zusammen. Die Mitglieder des Caritasaufsichtsrates sind nicht mitwirkungs- bzw. stimmberechtigt für die Aufgaben der Ziffern 2, 4 - 8 von Abs. 7. Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teil. Assoziierte Organisationen sind Gäste der Versammlung ohne Stimmrecht.
(3) Persönliche Mitglieder haben bei der Beschlussfassung eine Stimme. Korporative Mitglieder entsenden eine Person, die eine Stimme hat. Die katholischen Kirchengemeinden entsenden zwei Personen und haben zwei Stimmen. Stimmrechtsübertragung wird bei Vorlage einer Vollmacht des bzw. der Vertretungsberechtigten gestattet. Ein Mitglied darf höchstens eine weitere Stimme abgeben bzw. bei Vertretung einer Kirchengemeinde zwei weitere Stimmen.
(4) Die Einladung durch den Vorsitzenden des Vorstands erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung an die zuletzt gemeldete Adresse des Mitglieds. Die Einladungsfrist beträgt einen Monat.
(5) Anträge zu Themen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind in Textform mit einer Frist von zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Über ihre Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Der Caritasaufsichtsrat ist für die Einladung und Leitung der Mitgliederversammlung verantwortlich. Der Vorsitzende des Caritasaufsichtsrates oder ein Mitglied des Caritasaufsichtsrates leiten die Sitzung. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann eine neutrale Person die Versammlung leiten; sie muss nicht Mitglied sein. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Bestimmungen des § 18 bleiben unberührt.
(7) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. die Entgegennahme des Vorstandsberichtes gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2
2. die Entgegennahme des Berichtes des Caritasaufsichtsrates
3. die Genehmigung des Jahresabschlusses auf Empfehlung des Caritasaufsichtsrates
4. Entlastung des Vorstands auf Empfehlung des Caritasaufsichtsrates,
5. die Entlastung des Caritasaufsichtsrates
6. die Wahl der Mitglieder des Caritasaufsichtsrates,
7. die Wahl der zu wählenden Vertreter für die Vertreterversammlung des Caritasverbandes für die Diözese Limburg
8. die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Verbandes gem. § 18 dieser Satzung,
9. Erlass von Ordnungen, z.B. Verabschiedung einer Beitragsordnung für die persönlichen und korporativen Mitglieder sowie der assoziierten Organisationen; Beschlussfassung einer Geschäftsordnung jeweils für Mitgliederversammlung und Caritasaufsichtsrat; Entscheidung über die Wahlordnungen nach Ziffer 5 und 6
10. die Beratung und Entscheidung über Grundfragen des Verbandes
11. Entscheidung über Beschwerden im Ausschlussverfahren
§ 11 Der Caritasaufsichtsrat
(1) Der Caritasaufsichtsrat besteht aus mindestens fünf, höchstens neun Mitgliedern. Der Stadt- bzw. der Bezirksdekan übernimmt als geborenes Mitglied das Amt des Vorsitzenden des Caritasaufsichtsrates, die Stellvertreterin / den Stellvertreter wählt der Caritasaufsichtsrat für die Dauer der Amtszeit aus seiner Mitte. Scheidet die Amtsübernahme durch Stadt- bzw. der Bezirksdekan aus, wählt der Caritasaufsichtsrat aus seiner Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden. In diesem Fall wird die Vorsitzende / der Vorsitzende nach der Wahl vom Bischof von Limburg berufen. Eine Abberufung durch den Bischof erfolgt im Einvernehmen mit dem Caritasaufsichtsrat.
(2) Die Mitglieder des Caritasaufsichtsrates werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt, eine zweimalige Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit kann nicht unterbrochen bzw. zum Ruhen gebracht werden. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitglieder des Caritasaufsichtsrates dürfen weder Vorstandsmitglieder, noch haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiter des Caritasverbandes oder eines Rechtsträgers, an dem der Caritasverband mehrheitlich beteiligt ist, sein.
(3) Die Mitglieder des Caritasaufsichtsrates sollen, der Vorsitzende muss - der katholischen Kirche angehören. Unter den Mitgliedern sollen zur Wahrnehmung der Aufgaben die dafür erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen, insbesondere theologische, ethische, wirtschaftliche und rechtliche Kompetenzen vorhanden sein. Sie üben ihre Tätigkeit unabhängig und loyal aus; im Falle eines Interessenkonfliktes haben sie dies offenzulegen und sich der Ausübung ihrer Aufgabe insoweit zu enthalten.
(4) Mitglieder des Caritasaufsichtsrates dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie dürfen weder in verwandtschaftlichen Beziehungen zu Mitgliedern des Vorstands oder zu Mitarbeitenden stehen, die der Aufsicht und Kontrolle unterliegen noch Beschäftigte des jeweils beauftragten Wirtschaftsprüfers bzw. der Prüfungsgesellschaft sein. Eine Mitarbeit beim Verband selbst, seinen Diensten, Einrichtungen oder Gesellschaften sowie Rechtsträgern, die in Wettbewerb bzw. Konkurrenz zum Verband stehen, ist nicht zulässig.
§ 12 Aufgaben des Caritasaufsichtsrates
(1) Der Caritasaufsichtsrat berät und entscheidet über verbandliche, politische und fachliche Fragen von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung, im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ordnungen, Richtlinien und Entscheidungen. Ihm obliegt die Aufsicht und Kontrolle über den Vorstand.
(2) Dem Caritasaufsichtsrat obliegt insbesondere aber nicht ausschließlich:
1. die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes
2. die Unterstützung, Beratung und Kontrolle des Vorstands sowie zu diesem Zweck erforderliche Anforderung von Unterlagen und Informationen über die Angelegenheiten des Verbandes
3. die Bestimmung einer Prüfungsgesellschaft und Festlegung des Prüfungsumfanges sowie die Entgegennahme des Prüfungsberichtes
4. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes
5. die Bestätigung der Jahresabschlussrechnung zur Vorlage an die Mitgliederversammlung
6. das Erstellen eines Berichtes über die Tätigkeit des Caritasaufsichtsrates für die Mitgliederversammlung
7. das Erstellen einer Wahlordnung für den Caritasaufsichtsrat, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist
8. die Empfehlung für die Entlastung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung
9. die Genehmigung einer Geschäftsordnung für den Vorstand
10. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung gemeinsam mit dem Vorstand
11. die Beschlussfassung über Ausschuss von Mitgliedern
12. die Entscheidung über zustimmungspflichtige Entscheidungen und Rechtsgeschäfte nach §16
13. die Entscheidung über die Gründung von oder der Beteiligung des Caritasverbandes an juristischen Personen
14. die Beschlussfassung zu Bestellung der Vertreter der Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung und ggf. Aufsichtsräten der eigenen Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen
15. die Verhandlung mit dem Vorstand und Beschlussfassung über Inhalte des Dienstvertrages insbesondere die Vergütung.
(3) Der Caritasaufsichtsrat kann fachspezifische Ausschüsse einrichten, sofern die Geschäftsordnung dies vorsieht.
§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Caritasaufsichtsrates
(1) Der Caritasaufsichtsrat wird von der bzw. vom Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung von deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter, mindestens viermal jährlich in Abstimmung mit dem Vorstand einberufen. Die Sitzungen leitet die / der Vorsitzende, bei deren / dessen Verhinderung die Stellvertreterin / der Stellvertreter. Außerdem ist er auf Antrag von mindestens 1/3 seiner Mitglieder oder des Vorstands einzuberufen. Die Einladung erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.
(2) Der Caritasaufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn außer der bzw. dem Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden, bei deren / dessen Abwesenheit die der Stellvertreterin / des Stellvertreters. Anträge zu Themen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind schriftlich mit einer Frist von einer Woche vor der Sitzung des Caritasaufsichtsrates bei der / beim Vorsitzenden einzureichen. Über deren Behandlung entscheidet der Caritasaufsichtsrat.
(3) Über die Beschlüsse des Caritasaufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Sitzungsleiterin bzw. vom Sitzungsleiter und von der Protokollführerin bzw. vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(4) Beschlüsse im Umlaufverfahren in Textform sind zulässig, wenn kein Mitglied des Caritasaufsichtsrates widerspricht. Die Stimmabgabe kann vom Vorsitzenden mit einer Frist verbunden werden, die ab dem Versand mindestens sieben Tage betragen muss. Beschlüsse im Umlaufverfahren werden mit der Mehrheit stimmberechtigten Mitglieder des Caritasaufsichtsrats gefasst. Das Ergebnis der Abstimmung ist den Mitgliedern des Caritasaufsichtsrates in Textform mitzuteilen und in die Niederschrift der nächsten Sitzung des Caritasaufsichtsrates aufzunehmen.
(5) Der Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen des Caritasaufsichtsrates teil, sofern der Caritasaufsichtsrat nichts anderes beschließt.
§ 14 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem bis drei hauptamtlichen Mitgliedern, die vom Caritasaufsichtsrat gewählt und vom Bischof von Limburg für die Dauer der Amtszeit bestellt werden. Eine Abberufung durch den Bischof erfolgt im Einvernehmen mit dem Caritasaufsichtsrat. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, bestimmt der Caritasaufsichtsrat eines der Vorstandsmitglieder zur Sprecherin oder Vorsitzenden bzw. zum Sprecher / Vorsitzenden.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder der katholischen Kirche sein. Sie erhalten eine angemessene Vergütung.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich unbefristet und endet spätestens mit dem Eintritt in das gesetzliche Rentenalter. Sie kann für die Dauer von jeweils sechs Jahren befristet werden; Wiederwahlen sind zulässig. Im Falle vorzeitiger Beendigung des Amtes eines hauptamtlichen Vorstandsmitglieds leitet die / der Vorsitzende des Caritasaufsichtsrates den Vorgang dem Bischof von Limburg zur Abberufung des Vorstandsmitglieds weiter. Die Beendigung des Vertragsverhältnisses bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Caritasaufsichtsrat, vertreten durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden, bei Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende / den stellvertretenden Vorsitzenden und ein anderes Mitglied des Caritasaufsichtsrates schließt die Dienstverträge mit den hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern.
(5) Der Caritasaufsichtsrat kann die Vorstandsmitglieder für spezielle Aufgaben oder einzelne Rechtsgeschäfte gegenüber anderen gemeinnützigen Rechtsträgern durch Beschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
§ 15 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet den Verband auf Grundlage der von den Verbandsorganen bestimmten Entscheidungen und Ordnungen in Übereinstimmung mit kirchlichen und staatlichen Vorschriften und der Verbandssatzung. Er führt die laufenden Geschäfte und ist für die Ausführung der Beschlüsse der Verbandsorgane verantwortlich.
(2) Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:
1. die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Caritasaufsichtsrates,
2. die Vorlage eines Berichts über die Verbandstätigkeit sowie des Jahresabschlusses bei der Mitgliederversammlung,
3. bei mehrgliedrigem Vorstand die Wahl eines Mitgliedes für den Caritasaufsichtsrat des Caritasverbandes für die Diözese Limburg.
(3) Der Vorstand stellt dem Caritasaufsichtsrat die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen und Dokumente zur Verfügung.
(4) Die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam und gleichberechtigt Verantwortung für die satzungsgemäße Erfüllung der Verbandsaufgaben. In wirtschaftlichen Angelegenheiten hat der Vorstand die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren. Zur Erkennung gefährdender Entwicklungen ist er zur Einrichtung eines der Größe des Verbandes entsprechenden Risikofrüherkennungs- und Überwachungssystems verpflichtet. Bei verbundenen Unternehmen, in denen der Verband über die Mehrheit der Anteile verfügt, hat der Vorstand für die Anwendung der gleichen Grundsätze zu sorgen.
(5) Über alle Angelegenheiten und grundsätzlichen Fragen des Verbandes hat der Vorstand den Caritasaufsichtsrat zu informieren, insbesondere über
- die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Finanz-, Investitions- und Personalplanung,
- die Entwicklung der Finanz- und Ertragslage,
- den Gang der Geschäfte und die Lage des Verbandes,
- Geschäfte, die für die Vermögens- Finanz- und Ertragslage sowie die Liquidität von erheblicher Bedeutung sein können.
(6) Der Vorstand ist verpflichtet, dem Caritasaufsichtsrat jederzeit auf Verlangen einen Bericht über alle Angelegenheiten des Verbandes vorzulegen, insbesondere über seine rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen und geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage des Verbandes erhebliche Auswirkungen haben können. Einzelne Mitglieder des Caritasaufsichtsrates können einen Bericht an den Caritasaufsichtsrat insgesamt verlangen. Der Caritasaufsichtsrat kann jederzeit selbst oder durch einzelne, von ihm bestimmte Personen die Bücher und Schriften des Verbandes einsehen, sowie die Finanz- und Ertragslage oder die Liquidität des Verbandes prüfen bzw. prüfen lassen.
(7) Der Vorstand nimmt die Rechte und Pflichten für den Verband als Dienstgeber nach arbeits- und sozialversicherungsrechtlichem Verständnis wahr und ist Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten. Darüber hinaus hat er Sorge für die seelsorgerische Begleitung des Verbandes und seiner Mitarbeitenden zu tragen.
§ 16 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
Die Entscheidungen des Vorstandes bedürfen der Beschlussfassung. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Caritasaufsichtsrat zur Genehmigung und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
§ 17 Vertretung und Geschäftsführung
(1) Der Verband wird im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB durch den Vorstand vertreten. Bei mehrgliedrigen Vorständen bedarf es zur rechtsverbindlichen Vertretung des Verbandes der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder.
(2) Das Nähere über die Beschränkungen der Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis und die Erteilung von Vollmachten an weitere Personen regelt die Geschäftsordnung.
§ 18 Zustimmungspflichtige Entscheidungen und Rechtsgeschäfte
(1) Der Wirtschaftsplan (inkl. Investitions- und Stellenplan) bedarf der Genehmigung des Caritasverbandes für die Diözese Limburg nach den, vom Vorstand des Caritasverbandes für die Diözese Limburg hierzu erlassenen Ordnungspapieren und den Revisionsrichtlinien gemäß ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Jahresabschlussrechnung und der Prüfbericht sind bis 30.06. des Folgejahres vorzulegen.
(2) Der Abschluss folgender Rechtsgeschäfte bzw. Beschlüsse zu folgenden Entscheidungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Caritasverbandes für die Diözese Limburg:
1. Erwerb, Belastung, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Eigentum bzw. eigentumsähnlicher Rechte an Grundstücken;
2. Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen, hiervon ausgenommen sind Kauf und Verkauf von Unternehmensanteilen im Rahmen der Vermögensanlage;
3. Inkraftsetzung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen bei der Errichtung oder Umstrukturierung von Rechtsträgern bzw. bei Änderungen von deren Statuten, die Genehmigung nach § 17 dieser Satzung bleibt hiervon unberührt;
4. Die beabsichtigte Aufnahme überbezirklicher und überdiözesaner Tätigkeiten.
Der Antrag ist mit allen für die Prüfung erforderlichen Unterlagen einzureichen. Erfolgt eine Zustimmung nicht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang des vollständigen Antrages, gilt sie als erteilt. Die Voraussetzungen für die Vollständigkeit eines Antrages werden durch den, vom Vorstand des Caritasverbandes für die Diözese Limburg beschlossenen Kriterienkatalog bestimmt.
§ 19 Schlichtungsverfahren
(1) Das Schlichtungsverfahren gilt für Streitigkeiten zwischen den korporativen Mitgliedern und dem Verband über die nach dieser Satzung und den Beschlüssen der Organe des Verbandes und des Caritasverbandes für die Diözese Limburg zu beurteilenden Angelegenheiten. Hierzu gehören insbesondere Streitigkeiten über die Wahrnehmung sozialer Aufgaben und die Art und Weise der nach dieser Satzung erforderlichen innerverbandlichen Zusammenarbeit.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen dem Verband und einem oder mehreren korporativen Mitgliedern können sowohl der Verband als auch die betroffenen korporativen Mitglieder jederzeit den Vorstand des Caritasverbandes für die Diözese Limburg mit der Bitte um Schlichtung anrufen. Gegen die Schlichtungsentscheidung können die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens Widerspruch beim Caritasaufsichtsrat des Caritasverbandes für die Diözese Limburg einlegen, der in der Angelegenheit endgültig entscheidet. Vor den Schlichtungsentscheidungen des Vorstands und des Caritasaufsichtsrats sind die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens jeweils anzuhören.
(3) Der Vorstand soll bei Streitigkeiten zwischen seinen korporativen Mitgliedern soweit wie möglich eine Einigung herbeiführen. Kommt eine Einigung innerhalb einer angemessenen Frist nicht zustande oder erscheint sie von Anfang an als aussichtslos, legt der Vorstand die Angelegenheit dem Vorstand des Caritasverbandes für die Diözese Limburg mit der Bitte um Schlichtung vor. Für das weitere Verfahren gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 20 Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes
Beschlüsse über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Verbandes können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder gefasst werden. Diese Beschlüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Bischofs von Limburg.
§ 21 Vermögensanfall bei Auflösung des Verbandes
Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Verbandsvermögen an den Caritasverband für die Diözese Limburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in der Verbandsregion zu verwenden hat.
§ 22 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde am 20.09.2019 beschlossen. Sie tritt nach Genehmigung des Bischofs von Limburg und Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 23 Übergangsregelung (nur bei Einführung einer neuen Satzung sowie Vereinsneugründung erforderlich)
(1) Die Amtszeit des Caritasrates nach bisheriger Satzung endet mit der konstituierenden Sitzung des Caritasaufsichtsrates nach § 11 dieser Satzung, frühestens jedoch nach der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister.
(2) Die Amtszeit des Vorstands nach bisheriger Satzung endet mit der Eintragung des neuen Vorstands in das Vereinsregister, frühestens jedoch nach der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister.
Wetzlar, den 23.09.2019